I. Name, Sitz, Zweck, Logo und Geschäftsjahr
§1 (1) Der Verein führt den Namen "BeraterNET" mit dem Zusatz "e.V." nach der Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Bochum einzutragen.
(2) Der Name: BeraterNET, sowie das entspr. Logo wird von den Gründungsmitgliedern geeignet geschützt und dem Verein, für die
Dauer seines Bestehens, uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Gegebenenfalls anfallende laufende Kosten trägt der Verein anteilig.
(3) Die Internet - Domäne "http://www.BeraterNET.de" wird dem Verein, für die Dauer seines Bestehens, von dem
Domänenbesitzer Dipl.-Ing. Dirk Preuß uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Die anfallenden Kosten trägt für die Dauer der
Nutzung der Verein.
§2 (1) Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluß von selbständigen Unternehmensberatern mit den Schwerpunkten EDV- und
Organisationsberatung.
(2) Ziel ist es die Mitglieder bei Ihrer beruflichen Tätigkeit mit geeigneten Maßnahmen (Erfahrungsaustausch, gemeinsames Auftreten,
etc.) zu unterstützen. Es wird unterschieden nach 2 Arten von Maßnahmen:
a) Maßnahmen innerhalb der normalen Vereinsaktivitäten, die durch den Jahresbeitrag abgedeckt sind.
b) Maßnahmen, welche zusätzlich zur normalen Vereinsaktivität angeboten werden und nicht durch den Vereinsbeitrag abgedeckt
sind. Die Inanspruchnahme dieser Aktivitäten durch die Vereinsmitglieder ist freiwillig.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Ein Jahresüberschuß
ist, bis auf eine durch die Mitgliederversammlung festzulegende Reserve, zu vermeiden. Direkte Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind
nicht zulässig.
§3 (1) Das Vereinslogo ist oben rechts dargestellt.
(2) Jedes ordentliche - und Ehrenmitglied ist berechtigt auf seiner Visitenkarte, Briefpapier, etc. das Vereinslogo zu führen. Das
Vereinslogo führt hierfür den Zusatz: "e.V.".
(3) Fördermitglieder erhalten das Recht mit dem Vereinslogo und dem Hinweis "Logopartner" zu werben.
§4 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitglieder
§5 (1) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch:
a) aktive Teilnahme an der Gründungsversammlung in der die Vereinssatzung verabschiedet wird.
b) Eintritt in den Verein.
(2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person
werden. Personen, welche die ordentliche Mitgliedschaft anstreben, müssen einen formlosen, schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Der
Nachweis der "Selbständigkeit" ist in geeigneter Form beizubringen.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, in eigener
Verantwortung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Vorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den
Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(4) a) Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden; fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden,
die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen.
b) Für Aufnahme und Ausscheiden als förderndes Mitglied gelten entsprechend die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder.
(5) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste
erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann nur mit Zustimmung des betreffenden
Mitgliedes in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt werden.
(6)Ein Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft zur passiven Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag beim Vorstand nach mindestens 6 Monaten Mitgliedschaft möglich. Ein Wechsel zurück in die ordentliche Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die passive Mitgliedschaft bedeutet:
-
Einen um 50 % reduzierten Beitrag ordentlicher Mitglieder ab dem folgendem Jahr.
-
Das Teilnahmerecht an den Vereinsversammlungen.
-
Kein Stimmrecht bei den Vereinsversammlungen.
-
Kein Verwendungsrecht des Vereinslogos.
-
Die Sperrung des öffentlichen Profils auf der Vereinshomepage.
Bei einem Wechsel zurück zur ordentlichen Mitgliedschaft wird der normale Beitrag ab dem aktuellen Monat fällig.
§6 (1) Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag per Überweisung auf das Vereinskonto
zu leisten. Der Beitrag wird spätestens am 31. Januar, im Voraus für das laufende Geschäftsjahr, fällig.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt weitere Ausnahmen zuzulassen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für die Zukunft beschließen, dass neu eintretende Mitglieder eine Aufnahmegebühr zu entrichten
haben.
§7 (1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich
anzuzeigen ist;
b) durch Ausschluß, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu entscheiden hat. Ausschlußgrund ist eine gröbliche
Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung oder eine
Verhaltensweise, die sich mit dem Zweck und dem Ansehen des Vereines nicht vereinbaren läßt. Gegen den Ausschließungsbeschluß
steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der
Mitgliederversammlung muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
c) durch den Tod des Mitglieds. Ist der Mitgliedsbeitrag noch nicht gezahlt, so gilt er als erlassen.
§8 (1) Die Mitglieder erklären für sich:
a) nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard (z. B. der Technologie zur Führung eines Unternehmens) und/oder sonst einer
mit Scientology zusammenhängenden Technologie zu arbeiten, sondern sie vollständig abzulehnen;
b) keine Schulungen, Kurse oder Seminare nach den genannten Technologien selbst zu besuchen oder bei anderen zu veranlassen
bzw. dafür zu werben und
c) nicht Mitglied der IAS (International Association of Scientologists) zu sein.
(2) Sollte sich eine dieser Aussagen als unwahr herausstellen oder in Zukunft verletzt werden, stellt dies einen wichtigen Grund zum
sofortigen Ausschluß des Mitgliedes aus dem Verein dar. Eine weitere Schadensersatzforderung bleibt vorbehalten.
III. Organe
§9 (1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§10 (1) Die Mitgliederversammlung ist das verfassungsgebende Organ des Vereins.
(2) Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder zwei
Vorstandsmitglieder einberufen, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich
über das vereinsinterne E-Mail-System, sowie über einen Aushang in den Vereinsnachrichten auf der Internet-Homepage des
Vereins (http://www.BeraterNet.de.)
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder in dringenden Fällen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich beantragt haben. Die Einberufung muß binnen eines Monats nach der Antragstellung per Post erfolgen.Für
die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgeblich.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.
(5) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen; sie verfügen nicht
über Stimm- und Wahlrecht.
§11 (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts;
b) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung
gewählten Kassenprüfers;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe von Jahresbeiträgen;
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl einesKassenprüfers;
f) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder;
g) Jährliche Festlegung der Aufwandspauschale für Vorstandsmitglieder.
h) Vorgaben für die weitere "Richtung" der Vereinsaktivitäten.
i) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
l) Entscheidung über die Berufung gegen den Vereinsausschluß und die Versagung der Aufnahme.
§12 (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sieben
Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die so geänderte Tagesordnung, sowie später eingehende Anträge, sind der
Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlußfassung bei Beginn der Versammlung vorzulegen.
§13 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit nicht im Einzelfall die Satzung
etwas anderes vorsieht.
§14 (1) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem von der
Versammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§15 (1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen, zu denen:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretenden Vorsitzende,
- der Schatzmeister
- und der Schriftführergehören.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dessen Amtsdauer sich nach derjenigen des gesamten Vorstandes
richtet.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte fort.
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein
vertretungsberechtigt ist.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beim "Patt" fällt der Vorsitzende die
endgültige Entscheidung.
(6) Es kann auf Beschluß des Vorstandes ein Beirat gebildet werden. Die Beiratsmitglieder werden durch einfache Mehrheit der
gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
(7) Der Vorstand wird bis auf eine durch die Mitgliederversammlung festzulegende Aufwandspauschale nicht entlohnt. Anfallende
Spesen / Auslagen sind dem Schatzmeister mit einer entspr. Belegabrechnung einzureichen.
§16 (1) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, verwaltet das Vermögen und legt der
Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
IV. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§17 (1) Anträge auf Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder des Vereinsnamens sind den Mitgliedern mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
§18 (1) Der Verein kann nur von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (3/4 Mehrheit). Bei Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins anteilig den zu diesem Zeitpunkt dem Verein zugehörigen, ordentlichen Mitgliedern zu.
§19 (1) Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.
(2) Mangels anderweitiger Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen.
§20 (1) Eine Gemeinnützigkeit des Vereins wird nicht beantragt.
§ 21
Ordentliche Mitglieder müssen spätestens 3 Monate nach ihrer Aufnahme ihr Profil auf der Vereinshomepage einstellen. Der Aktualisierungszyklus für die Profile ist auf mindestens einmal pro Jahr festgelegt. Wird ein Profil auch nach schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Vorstand nicht vom Mitglied erstellt oder aktualisiert, so ändert sich der Status von "ordentliches Mitglied" zum Status "förderndes Mitglied".
§ 22
Alle stimmberechtigten Mitglieder akzeptieren die jeweils gültige Fassung des Ehrencodexes des BeraterNET Bochum e.V.
Gründungsmitglieder:
-
Helmut Bohr
-
Karina Burchartz
-
Monika Hoffmann
-
Dirk Preuß
-
Peter Sikorski
-
Dietmar Sokolowsky
-
Meik Wortmann
Gegründet: Witten, 09.10.1999
Ergänzungen
Ergänzende Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
Aufnahmeantrag
Es wurde der Beschluss gefasst, in dem Antragsformular für "ordentliche Mitglieder" aufzunehmen:
"Ich bin damit einverstanden, dass mein Name sowie meine Anschrift, Telefon-Nr. und eMail-Adresse auf der vereinseigenen Internetseite http://www.BeraterNet.de veröffentlicht wird. Ich verpflichte mich mein Internet-Profil entsprechend der durch die Mitglieder festgelegten Zeitintervalle zu aktualisieren."
(2002-03-01)
Beitragsfestsetzung
Es wurde beschlossen, dass in der letzten Vereinsversammlung des Jahres 2003 der Mitgliedsbeitrag für die Folgejahre festgelegt wird.
(2003-01-31)
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